3.3. 3.3.1. Die Gründe für eine ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Mitarbeitenden der Beklagten durch den Gemeinderat werden in Art. 6 Abs. 1 PR geregelt, der den folgenden Wortlaut aufweist: Die Kündigung kann durch den Gemeinderat nur erfolgen, wenn triftige Gründe vorliegen, insbesondere a) Unbefriedigende Erledigung der Aufgaben über eine längere Zeit; b) Ungenügender Einsatz über eine längere Zeit; c) Ablehnung der Übernahme einer zumutbaren, anderen Aufgabe infolge von organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen mit Besitzstandsgarantie;