Polizeikräfte leisteten ihren Dienst grundsätzlich bewaffnet. Polizisten seien verpflichtet, von polizeilichen Zwangsmitteln, wie z.B. ihrer Dienstwaffe, Gebrauch zu machen, soweit die Wichtigkeit der Diensthandlung, die Bedeutung der verletzten Interessen und die Wahrung der polizeilichen Autorität es rechtfertigten (§ 23 der Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 26. Mai 2021 [Polizeiverordnung, PolV; SAR 531.211]). Könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen keine Waffe tragen, sei er nicht in der Lage, diese fundamentale polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen. Es liege mit anderen Worten eine mangelnde Eig- - 16 -