Man möge sich die verheerenden Konsequenzen vorstellen, würde die Beklagte den Kläger im Wissen, dass er in Überforderungssituationen nicht mehr klar denken könne, eine Waffe tragen lassen. Als oberste kommunale Polizeibehörde verfüge die Beklagte bei ihrem Handeln, wozu auch der Entscheid gehöre, wer eine Waffe tragen dürfe, über einen Beurteilungsspielraum (sog. polizeirechtliches Opportunitätsprinzip). Angesichts der Schwere der Gefahr und der massiven Auswirkungen eines unkontrollierten Waffeneinsatzes sei die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Waffentragfähigkeit des Klägers aus polizeilicher Sicht (vorsorglich) zu verneinen.