3.2.3. Basierend auf verschiedenen Feststellungen im ärztlichen Bericht der Klinik Barmelweid vom 24. September 2024 (KB 22) – mittelgradige Depression, existenzielle Ängste, Neigung zu Panikattacken mit Herzrasen und unklarem Denken in Momenten der Überforderung sowie Planung einer stationären Aufnahme per Anfang Oktober – sei die Beklagte der nachvollziehbaren Auffassung, dass der Kläger zum Schutz der öffentlichen Sicherheit keine Waffe mehr tragen dürfe. Man möge sich die verheerenden Konsequenzen vorstellen, würde die Beklagte den Kläger im Wissen, dass er in Überforderungssituationen nicht mehr klar denken könne, eine Waffe tragen lassen.