bereits im dem Kläger am 2. Oktober 2024 zugestellten Protokollentwurf (KB 18) aufgeführt gewesen. Im Übrigen sei das Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig, solange es sich um Ereignisse handle, die sich vor dem Aussprechen der Kündigung zugetragen hätten. Das erwähnte Risiko sei der Beklagten mit Rücksicht auf ihre Fürsorgepflichten gegenüber den anderen Mitarbeitenden unzumutbar gewesen. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs sei die Beklagte auf den uneingeschränkten Einsatz sämtlicher Mitarbeitender angewiesen. Ein längerfristiger Ausfall eines Regionalpolizisten sei für das Team nicht trag- und verkraftbar.