Eine Aufteilung der Aufgaben nach dem Kriterium der psychischen Belastung sei nicht praktikabel. Dem Kläger nur "leichte" Routinearbeiten zuzuweisen und ihn von Pikett-Einsätzen zu befreien wäre für die übrigen Mitarbeitenden eine unzumutbare Mehrbelastung gewesen. Gemäss Rechtsprechung gebe es bei mangelnder (gesundheitlicher) Eignung zu Recht keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine massgeschneiderte Stelle. 3.2.2. Der Kündigungsgrund des unzumutbaren Risikos bezüglich der zukünftigen Arbeitsfähigkeit des Klägers sei nicht nachgeschoben worden, sondern - 15 -