Sämtliche Polizisten arbeiteten mindestens mit einem Pensum von 80% und seien auch entsprechend einsetzbar. Für die Gewährleistung eines ordnungsgemässen und sicheren Polizeibetriebs sei es unabdingbar, dass alle Polizisten alle Aufgaben in ihrer jeweiligen Schicht uneingeschränkt bewältigen und sich gegenseitig vertreten könnten. Der Aufgabenkatalog des Klägers als Regionalpolizist stehe nicht im Belieben der Beklagten, sondern werde gesetzlich vorgegeben (vgl. § 4 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 [Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200] i.V.m.