Ein Wiedereinstieg mit einem Teilzeitpensum von 50% zu einem noch unbekannten Zeitpunkt möge dem Wunsch des Klägers entsprochen haben. Gesundheitlich sei er dazu im Kündigungszeitpunkt allerdings nicht in der Lage gewesen. Hinzu komme, dass ein so geringes Pensum für die Beklagte organisatorisch kaum zu handhaben sei. Die Regionalpolizei R._____ bestehe aus einem kleinen Team von rund einem Dutzend Mitarbeitenden. Sämtliche Polizisten arbeiteten mindestens mit einem Pensum von 80% und seien auch entsprechend einsetzbar.