Entgegen der (beweislosen) Behauptung des Klägers sei im Zeitpunkt der angefochtenen Kündigung (14. Oktober 2024) eine Besserung seines gesundheitlichen Zustands innert angemessener Frist nicht absehbar gewesen. In seiner Mail vom 20. Juli 2024 (KB 6) habe der Kläger gerade noch kein konkretes Datum für einen Wiedereinstieg nennen können. In der Folgezeit sei der Kläger weiterhin ambulant wegen einer mittelgradigen depressiven Episode behandelt worden und per Anfang Oktober 2024 sei sogar eine stationäre Behandlung geplant gewesen. Mit einer baldigen wesentlichen Verbesserung seines Gesundheitszustands sei somit Mitte Oktober 2024 nicht zu rechnen gewesen.