Unter Berücksichtigung der kurzen (knapp 1,5-jährigen) Anstellungsdauer, des ungewissen Heilungsverlaufs sowie der medizinischen Einschätzung (gemäss Bericht der Klinik Barmelweid vom 24. September 2024 [KB 22]) stelle die fünfmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit des - 14 - Klägers eine länger andauernde Krankheit im Sinne der Rechtsprechung dar.