Es sei deshalb auch dem öffentlichen Arbeitgeber erlaubt, das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist (nach Art. 336c OR) zu kündigen, wenn eine Erkrankung über längere Zeit andauere, sich keine baldige Verbesserung abzeichne und eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar sei. Der Kläger leide an einer Depression und sei deswegen im Kündigungszeitpunkt (14. Oktober 2024) schon seit fünf Monaten (seit 14. Mai 2024) zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Unter Berücksichtigung der kurzen (knapp 1,5-jährigen)