3.2. 3.2.1. Die Beklagte hält dagegen, es sei nicht korrekt, dass in öffentlichen Dienstverhältnissen gesundheitliche Probleme keinen sachlichen Kündigungsgrund bildeten. In Art. 6 Abs. 1 lit. e PR werde die mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit ausdrücklich als (vom Arbeitnehmer unverschuldeter) Kündigungsgrund erwähnt. Nach der Rechtsprechung gehörten dazu auch gesundheitliche Probleme. Es sei deshalb auch dem öffentlichen Arbeitgeber erlaubt, das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist (nach Art.