29 Abs. 2 BV) sowie aus Art. 6 Abs. 2 PR. Das Verhalten und die Integrität des Klägers hätten nie zu Beanstandungen Anlass gegeben, was auch der Mitarbeiterbewertung zum Probezeitgespräch vom 17. August 2023 (KB 23) entnommen werden könne. Dort sei der Kläger in allen Punkten gut bis sehr gut bewertet worden. Auch seither habe es keine Verfehlungen, mündliche oder schriftliche Abmahnungen oder sonstige Beschwerden gegeben.