3.1.5. Inwiefern durch die Absage des Gesprächstermins vom 29. August 2024 der Kläger seine Vertrauenswürdigkeit für die Beklagte verloren habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe jederzeit offen und ehrlich über seinen Gesundheitszustand kommuniziert. Er habe auch rechtzeitig eine Verschiebung des Termins beantragt. Ausserdem hätte er sich im August 2024 infolge seiner Krankschreibung ohnehin nicht für ein Gespräch zur Verfügung halten müssen. Das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme zu einer beabsichtigten Kündigung des Anstellungsverhältnisses ergebe sich aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie aus Art. 6 Abs. 2 PR.