trag geben müssen. Einem solchen hätte sich der Kläger jederzeit unterzogen. Er habe auch therapeutische Hilfe in Anspruch genommen und sich in der Therapie stets und glaubhaft von Suizidgedanken distanziert. Hinweise für eine Fremdgefährdung hätten unbestrittenermassen nicht vorgelegen. Viele Menschen, darunter Polizisten, litten an Depressionen, was deren Einsatzfähigkeit nicht schmälere. Auch hier sei die Beklagte ihren Fürsorgepflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen, indem sie ohne verlässliche medizinische Einschätzung kurzerhand eine Waffentragunfähigkeit angenommen habe.