3.1.4. Es werde sodann bestritten, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen keine Waffen tragen könne. Eine diagnostizierte Depression führe nicht automatisch zum Verlust der Waffentragfähigkeit. Dass der Kläger an einer schweren Depression leide, habe sich die Beklagte so zurechtgelegt. Eine graduelle Abstufung sei ihr nie mitgeteilt worden. Ob die Waffentragfähigkeit bestehe, müsse medizinisch abgeklärt werden. Falls der Gemeinderat tatsächlich entsprechende Zweifel gehabt hätte, hätte er zwecks Klärung der Waffentragfähigkeit des Klägers ein psychologisches Gutachten in Auf- - 13 -