3.1.3. Der Kündigungsgrund des unzumutbaren Risikos bezüglich der zukünftigen Arbeitsfähigkeit des Klägers sei in der Kündigung durch den Gemeinderat unzulässigerweise nachgeschoben worden. Das Einspracheverfahren dürfe nicht dazu benützt werden, neue Kündigungsgründe zu erfinden. Abgesehen davon liege es im allgemeinen Betriebsrisiko eines Arbeitgebers, dass Arbeitnehmende krank würden und ausfielen. Eine gewisse Flexibilität und Organisation bei Krankheitsausfällen dürfe vom Arbeitgeber schon erwartet werden. Der Kläger sei seit Mai 2024 in Therapie und seit August 2024 in fachärztlicher Behandlung im Ambulatorium der Klinik Barmelweid.