Spätestens seit der Mail des Klägers vom 20. Juli 2024 (KB 6) sei die Beklagte über die Wiedereinstiegspläne des Klägers informiert gewesen. Mit Mail vom 22. August 2024 (KB 8) sei sie mit dem Arztzeugnis vom 20. August 2024 (KB 4/5) bedient worden, woraus das Datum für einen Wiedereinstieg mit einem Pensum von 50%, der 1. September 2024, ersichtlich sei. Aufgrund der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger diesen Wiedereinstieg zu ermöglichen.