nicht interveniert und dem Kläger mitgeteilt worden, dass eine kontinuierliche Steigerung des Pensums ausscheide. Im öffentlichen Dienstverhältnis bilde die Krankheit für sich genommen keinen Kündigungsgrund. Erforderlich sei vielmehr eine generelle gesundheitliche Nichteignung oder Untauglichkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit. Solange eine begründete Aussicht bestehe, dass der Betroffene die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder dauerhaft aufnehmen könne, sei eine Entlassung unzulässig. Spätestens seit der Mail des Klägers vom 20. Juli 2024 (KB 6) sei die Beklagte über die Wiedereinstiegspläne des Klägers informiert gewesen.