Demzufolge ist die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers zumindest in formeller Hinsicht insgesamt nicht zu beanstanden. 3. 3.1. 3.1.1. In der Sache bringt der Kläger vor, die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses sei ohne zureichenden sachlichen Grund, ohne Einräumung der in Art. 6 Abs. 2 PR vorgeschriebenen Bewährungszeit und somit missbräuchlich erfolgt. Eine Prüfung von milderen Massnahmen als eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses sei unterblieben. Die von der Beklagten angeführten vermeintlichen sachlichen Kündigungsgründe seien nicht gegeben.