Von einem "fait accompli" oder einer Gehörsgewährung nur pro forma kann trotzdem nicht ausgegangen werden, weil der Gemeinderat vor Aussprache der Kündigung auch die Sichtweise des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Es erscheint zudem nicht völlig ausgeschlossen, dass der Gemeinderat mit Blick auf die vom Kläger präsentierten Argumente auf den Kündigungsentscheid der untergeordneten Verwaltungsstellen zurückgekommen wäre (vgl. in einer vergleichbaren Konstellation das Urteil des Bundesgerichts 1C_130/2024 vom 30. Juli 2024, Erw. 5.1.2).