Dem Gemeinderat oder dem Geschäftsführer der Gemeindeverwaltung, der dieses Geschäft zuhanden des Gemeinderats vorbereitete, lässt sich also zumindest keine fehlende Auseinandersetzung mit den vom Kläger gegen die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses vorgebrachten Argumenten vorwerfen. Dass eine gefestigte Kündigungsabsicht nicht nur beim Vorgesetzten des Klägers, der bereits die Austrittsmodalitäten vollzogen hatte, sondern auch auf Seiten des für den Kündigungsentscheid zuständigen Gemeinderats schon bestand, liegt in der Natur der Sache.