Anstellungsverhältnisses angehört, indem seine damalige Rechtsvertreterin die Gelegenheit erhielt, ihre Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 (KB 19) beim Gemeinderat einzureichen. Damit setzte sich der Gemeinderat gemäss Protokollauszug der Sitzung vom 14. Oktober 2024 (KB 21) auch tatsächlich auseinander. Dem Gemeinderat oder dem Geschäftsführer der Gemeindeverwaltung, der dieses Geschäft zuhanden des Gemeinderats vorbereitete, lässt sich also zumindest keine fehlende Auseinandersetzung mit den vom Kläger gegen die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses vorgebrachten Argumenten vorwerfen.