Mit dieser Vorgehensweise verletzte die Beklagte den Gehörsanspruch des Klägers. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Hinblick auf die Form der Gehörsgewährung kein Wahlrecht des Arbeitnehmers besteht (Art. 6 Abs. 2 PR ist diesbezüglich nicht einschlägig und statuiert die Schriftform nur für die Einräumung einer Bewährungszeit, was nicht mit der Gehörsgewährung zu verwechseln ist).