Seine Vorgesetzten hätten auf die Mail des Klägers auch nachhaken können, wenn sie der Grund für die Terminabsage interessiert hätte. Dem darin geäusserten Wunsch des Klägers nach einer schriftlichen Gehörsgewährung kam die Beklagte in der Folge nicht nach und bemühte sich auch nicht um einen Ersatztermin für ein mündliches Gehörsgespräch. Stattdessen sprach sie am 28. August 2024 ohne vorgängige (mündliche) Gehörsgewährung kurzerhand die Kündigung aus (KB 10). Mit dieser Vorgehensweise verletzte die Beklagte den Gehörsanspruch des Klägers.