Es ist sodann nachvollziehbar, dass er sich das rechtliche Gehör, wie in seiner Mail an B._____ vom 28. August 2024 (KB 9) erwähnt, auf dem Schriftweg wünschte oder zumindest über die (genauen) Kündigungsgründe schriftlich orientiert werden wollte. Eine Terminkollision wurde in der besagten Mail im Übrigen nicht explizit angeführt, und die Erklärung des Klägers, dass er sich nach reiflicher Überlegung dem Kündigungsgespräch und der damit verbundenen psychischen Belastung nicht ausgerechnet nach einer Therapiesitzung am Vormittag an jenem Donnerstag (29. August 2024) habe aussetzen wollen (Protokoll, S. 6), ist an sich schlüssig.