Genügend Zeit, um einen (von der Rechtsschutzversicherung finanzierten) Rechtsbeistand zu finden, der ihn an den Termin hätte begleiten können, wäre dem Kläger gemäss seinen plausiblen Schilderungen an der Parteibefragung wohl auch nicht geblieben (vgl. Protokoll, S. 6). Dass sich der Kläger anfänglich zu einem Gespräch am 29. August 2024, 16.00 Uhr, bereit erklärte und tags darauf, am 28. August 2024, den Termin wieder absagte (vgl. KB 9), könnte tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht, dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass er sich bei der Terminvereinbarung überrumpelt fühlte und sich seiner Rechte noch nicht vollauf bewusst war (vgl. Protokoll, S. 5 f. und 9).