knapp bemessene Vorbereitungszeit kaum für eine wirksame Stellungnahme des Klägers ausgereicht. Nach übereinstimmender Parteidarstellung an der Befragung vor Verwaltungsgericht wurden dem Kläger die Gründe für die beabsichtigte Kündigung seines Anstellungsverhältnisses beim Telefongespräch mit B._____ vom 27. August 2024 nicht vorgängig erläutert, unter Hinweis darauf, dass alles Weitere am Termin selbst besprochen werden könne (Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 27. Oktober 2025 [nachfolgend: Protokoll], S. 5 und 11). Der Kläger hätte somit praktisch unvorbereitet in dieses Gespräch gehen müssen.