Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.17 vom 5. April 2022, Erw. II/1.2; vgl. zu einer Anhörung lediglich pro forma auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009, in BGE 136 I 39 nicht publizierte Erw. 6.5). 2.2.3. Im Vorfeld der ersten Kündigung hätte der Kläger zwei Tage Zeit gehabt, um sich auf das geplante Kündigungsgespräch vom 29. August 2024 vorzubereiten. Unter den gegebenen Umständen hätte diese ohnehin sehr - 10 -