Er sei freigestellt gewesen, habe bereits den Postenschlüssel abgegeben sowie den Laptop und sämtliches Material an die Beklagte retourniert. Ausserdem fänden sich im Entwurf des Protokolls der Gemeinderatssitzung mit dem Kündigungsbeschluss (KB 18), der ihm zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs überlassen worden sei, Formulierungen, die auf eine Vorbefassung und mangelnde Ergebnisoffenheit des Gemeinderats schliessen liessen, wie "der Gemeinderat stütze diese Einschätzung", obwohl die Sitzung noch gar nicht stattgefunden habe.