Die Gehörsverletzung im Vorfeld der Kündigung vom 28. August 2024 habe auch nicht dadurch geheilt werden können, dass er vor dem Kündigungsbeschluss des Gemeinderats vom 14. Oktober 2024 (KB 21) eine schriftliche Stellungnahme (KB 19) habe einreichen dürfen, sei doch die Kündigung zu diesem Zeitpunkt längst beschlossene Sache und seine Anhörung eine reine Formalität gewesen. Er sei freigestellt gewesen, habe bereits den Postenschlüssel abgegeben sowie den Laptop und sämtliches Material an die Beklagte retourniert.