Stattdessen habe die Beklagte noch am gleichen Tag das Kündigungsschreiben (KB 10) versandt, woraus sich ergebe, dass sie gar nie an einer Gehörsgewährung interessiert gewesen sei. Auch der Dienstplan für den Monat September 2024 (KB 12) sei bereits am Morgen des 28. August 2024 abgeändert worden und der Kläger darin nicht mehr vorgekommen. Es sei also offensichtlich nicht geplant gewesen, ihm einen Wiedereinstieg zu ermöglichen und seine Argumente gegen eine Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zu berücksichtigen.