Von einem Verzicht auf eine vorgängige Anhörung habe die Beklagte bei dieser Ausgangslage nicht ausgehen dürfen. Er habe das Gespräch aus nachvollziehbaren Gründen abgesagt und damit nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Für die enge zeitliche Planung der Gehörsgewährung zur offenbar bereits beschlossenen Kündigung trage er keine Verantwortung. Sein Angebot in der Mail vom 28. August 2024, schriftlich zur beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen, sei ignoriert worden. Stattdessen habe die Beklagte noch am gleichen Tag das Kündigungsschreiben (KB 10) versandt, woraus sich ergebe, dass sie gar nie an einer Gehörsgewährung interessiert gewesen sei.