2. 2.1. Der Kläger macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, indem ihn die Beklagte vor Aussprache der Kündigung am 28. August 2024 nicht angehört habe. Beim Telefongespräch mit seinem Vorgesetzten (B._____) vom 27. August 2024 habe er (der Kläger) erst auf explizite Nachfrage hin erfahren, dass er beim vereinbarten Gespräch vom 29. August 2024 zur Kündigungsabsicht der Beklagten angehört werden sollte. B._____ habe ihn nicht von sich aus darüber informiert.