5. Das in § 61 VRPG vorgeschriebene Vorverfahren hat hier zwar nicht stattgefunden, bildet aber auch nicht Sachurteilsvoraussetzung. An dieses Säumnis könnten gemäss § 61 Abs. 2 VRPG höchstens Kostenfolgen geknüpft werden. II. 1. Umstritten ist vorliegend die Rechtmässigkeit der von der Beklagten bzw. ihren Organen gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses, einschliesslich der damit verbundenen vermögensrechtlichen Folgen. Aus der Sicht des Klägers ist diese Kündigung sowohl mit formellen als auch materiellen Mängeln behaftet. Vorab ist auf seine formellen Rügen einzugehen.