3. Mit der Klageeinreichung am 14. November 2024 hat der Kläger die sechsmonatige Klagefrist nach § 48 Abs. 4 PersG seit Zustellung der Kündigung ohne weiteres gewahrt, ungeachtet dessen, ob die Frist mit Zustellung der Kündigung vom 28. August 2024 (KB 10) am 29. August 2024 oder des Kündigungsbeschlusses des Gemeinderats vom 14. Oktober 2024 (KB 21) am 17. Oktober 2024 ausgelöst wurde. 4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Klage ist einzutreten.