Selbst wenn also dem Kläger bereits mit Schreiben vom 28. August 2024 (KB 10) auf Gemeindeebene rechtsbeständig gekündigt worden und die Kündigung des Gemeinderats vom 14. Oktober 2024 (KB 21) dagegen unwirksam wäre, wäre damit keine Präklusions- und Rechtskraftwirkung in Bezug auf die abschliessend im kantonalen Recht geregelte Klage ans Verwaltungsgericht verbunden. Auch Entscheide einer delegierten Stelle (nicht nur des Gemeinderates), mit welchen ein Anstellungsverhältnis gültig aufgelöst wird, sind im Rah- -7- men der kantonalen Gesetzgebung mit Klage beim Verwaltungsgericht anfechtbar.