für die Fristwahrung der Klage beim Verwaltungsgericht gilt ausschliesslich § 48 Abs. 4 PersG (sechs Monate seit Zustellung der Kündigung). Selbst wenn also dem Kläger bereits mit Schreiben vom 28. August 2024 (KB 10) auf Gemeindeebene rechtsbeständig gekündigt worden und die Kündigung des Gemeinderats vom 14. Oktober 2024 (KB 21) dagegen unwirksam wäre, wäre damit keine Präklusions- und Rechtskraftwirkung in Bezug auf die abschliessend im kantonalen Recht geregelte Klage ans Verwaltungsgericht verbunden.