Im Übrigen gilt es nochmals klarzustellen, dass der Verzicht auf den Weiterzug eines Entscheids an den Gemeinderat im Sinne von § 39 Abs. 2 GG keinen Verzicht auf eine Klage beim Verwaltungsgericht gemäss § 48 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. a PersG beinhaltet; für die Fristwahrung der Klage beim Verwaltungsgericht gilt ausschliesslich § 48 Abs. 4 PersG (sechs Monate seit Zustellung der Kündigung).