Deswegen hat der Geschäftsführer der Gemeindeverwaltung Recht daran getan, die "Einsprache" des Klägers bzw. seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 16. September 2024 (KB 15), obwohl sie ausserhalb der zehntägigen Frist nach § 39 Abs. 2 GG beim Gemeinderat eingereicht wurde, als rechtzeitig erfolgt entgegenzunehmen und das Geschäft zum Entscheid an den Gemeinderat zu überweisen. Alles andere hätte einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) dargestellt. Mit dieser Überweisung an den Gemeinderat hat der Geschäftsführer der Gemeindeverwaltung zugleich nachträglich und rechtsgültig auf seine eigene Entscheidkompetenz verzichtet.