Ohne diesen Hinweis konnte der Kläger trotz anwaltlicher Vertretung nicht erkennen, dass es sich bei der Kündigung vom 28. August 2024 nicht um einen (auf Gemeindeebene) endgültigen Entscheid handelte, zumal dem Kläger das Delegations- und Kompetenzreglement unbestrittenermassen nicht ausgehändigt worden war und es sich dabei nicht um einen publizierten Erlass handelt. Entsprechend durfte dessen Inhalt nicht als dem Kläger oder seiner Rechtsvertretung bekannt vorausgesetzt werden. Daran ändert auch der nicht näher spezifizierte Verweis auf dieses Reglement in der "Anstellungsvereinbarung" nichts.