Das liegt zum einen daran, dass die Zuständigkeit für die Kündigung von Anstellungsverhältnissen gemäss Art. 6 Abs. 1 PR beim Gemeinderat liegt. Eine gültige Delegation der Kündigungsbefugnis an den Geschäftsführer der Gemeindeverwaltung und den Chef Regionalpolizei ist zweifelhaft. Die Beklagte beruft sich diesbezüglich auf Ziff. 10 des Delegations- und Kompetenzreglements vom 30. April 2019 (KB 20), worin (als Grundsatz) statuiert wird, dass Personelles bis und mit Stufe Bereichsleitung im Rahmen des Budgets und des Stellenplans durch den Geschäftsführer und den Abteilungsleiter, zusammen mit dem Personalwesen, vorgenommen wird.