I/2.3, und 2-BE.2006.20 vom 5. März 2007, Erw. I/2.3). Insofern spielt es für die Beurteilung dessen, ob eine mit Klage beim Verwaltungsgericht anfechtbare Vertragsauflösung vorliegt, keine Rolle, ob ein allfälliger gemeindeinterner Rechtsmittelweg gegen eine Kündigung ausgeschöpft wurde. Dass der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien aufgelöst wurde, sei es durch die Kündigung vom 28. August 2024 oder durch diejenige vom 14. Oktober 2024, ist unbestritten. Effektiv dürfte er allerdings erst durch den Kündigungsbeschluss des Gemeinderats gültig aufgelöst worden sein.