2.2. Dieser Argumentation kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, erstinstanzlich Klagematerien aus kommunalen öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen zu beurteilen, ergibt sich aus kantonalem Recht (vgl. Erw. 1 vorne) und kann nicht durch kommunales Recht abgeändert werden (vgl. die Entscheide des früheren Personalrekursgerichts 2-KL.2011.7 vom 11. Juni 2012, Erw. I/2.3, und 2-BE.2006.20 vom 5. März 2007, Erw.