Chef Regionalpolizei) sei mangels Ausschöpfung des gemeindeinternen Rechtsmittelwegs in Rechtskraft erwachsen und könne daher nicht mittels Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die erneute Kündigung vom 14. Oktober 2024 durch den Gemeinderat sei demgegenüber gegenstandslos und entfalte keinerlei Rechtswirkungen, insbesondere sei damit kein vertragliches Gestaltungsrecht ausgeübt worden. Es fehle deshalb an einer Sachurteilsvoraussetzung für die vorliegende Klage, auf die daher nicht einzutreten sei.