SAR 165.111]) eine vertragliche Erklärung darstellt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 450, 2006, S. 429), die aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur des Arbeitsverhältnisses vom Verwaltungsgericht und dort im Klageverfahren zu beurteilen ist. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits ist somit gegeben. 2. 2.1. Die Beklagte wendet ein, die erste Kündigung vom 28. August 2024 (ausgesprochen durch den Geschäftsführer der Gemeindeverwaltung und den -5-