___ und ihren Voll- und Teilzeitangestellten durch einen Anstellungsvertrag begründet, der öffentlich-rechtlicher Natur ist. Dementsprechend ist darauf abzustellen, dass auch die Kündigung des zwischen den Parteien vertraglich begründeten Arbeitsverhältnisses mangels anderweitiger expliziter Regelung im PR und des gestützt auf § 50 GG subsidiär anwendbaren kantonalen Personalrechts (vgl. § 48 Abs. 2 der Personal- und Lohnverordnung vom 25. September 2000 [PLV; SAR 165.111]) eine vertragliche Erklärung darstellt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [