B. 1. Am 14. November 2024 liess A._____ beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Einwohnergemeinde Q._____ einreichen, mit dem Antrag: Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von fünf Monatslöhnen à CHF 8'753.50, total CHF 43'767.50, zuzüglich Zins von 5% ab 1. Februar 2025 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Klageantwort vom 14. Januar 2025 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 23. Januar 2025; Duplik vom 13. Februar 2025) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.