7. Der Geschäftsführer der Gemeindeverwaltung nahm dieses Schreiben als "Einspruch" im Sinne von § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) entgegen und erklärte im Antwortschreiben vom 25. September 2024, die Kündigung (inkl. Freistellung) gelte damit als aufgehoben und ein Antrag zur Kündigung von A._____ werde dem Gemeinderat am 14. Oktober 2024 -3-