2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 293.00, gesamthaft Fr. 3'293.00, sind von der Beklagten zu bezahlen. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 2'400.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 893.00 wird von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte hat dem Kläger Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'400.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die für die Vertretung vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von Fr. 7'000.00 zu ersetzen.